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Schulhof im WinterNaturprojekt
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Masernschutzimpfung

Aufgrund des neu gefassten Infektionsschutzgesetzes vom 1.03.2020 ist das von uns zur Betreuung anvertraute Kind ab dem 01. August 2021 verpflichtet, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder aber eine Immunität gegen Masern vorzuweisen. Gemäß § 20 Abs. 9 IfSG müssen die Eltern des schulpflichtigen Kindes der Schule gegenüber nachweisen, dass das Kind

  • entweder gegen Masern immun ist (z.B. nach durchgemachter Erkrankung oder einer Masernimpfung) - in der Regel durch eine entsprechende Laboruntersuchung, oder

  • zweimal gegen Masern geimpft ist (Impfausweis oder ärztliches Zeugnis), oder

  • dass aus ärztlicher Sicht eine Masernimpfung kontraindiziert ist.

Bitte beachten Sie, dass im Falle der Nichtvorlage des oben genannten Nachweises oder wenn sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, die Schulleitung unverzüglich das Gesundheitsamt hierüber in Kenntnis setzen wird.

 

Bei Unklarheiten oder weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an den Kinderarzt/ die Kinderärztin Ihres Kindes oder an das für Ihren Wohnort zuständige Gesundheitsamt.

Zudem finden Sie auf der Seite: https://www.infektionsschutz.de weitere nützliche Hinweise.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Britta Matzk

Schulleiterin